Änderungen der VVEA, VeVA und AltlV
Änderungen der VVEA, VeVA und AltlV
Der Bundesrat kommunizierte am 25. Juni 2025 über die Ergebnisse der Vernehmlassung des sogenannten Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025. Es kam dabei zu Änderungen in verschiedenen Verordnungen, welche per 1. August 2025 in Kraft treten (Ausnahme Energiehaushalt ab 1. Januar 2026). Die Verordnungstexte und Erläuterungen dazu sind unter dem Verweis (Medienmitteilung Bundesrat 25. Juni 2025) links zu finden.
Insbesondere folgende Änderungen betreffen Mitglieder des VBSA direkt:
Kantone und Betreiber von KVA sind neu verpflichtet, für Notfälle vorzusorgen. Sie müssen Massnahmen ergreifen, um die Entsorgung oder Zwischen-/Notlagerung von Abfällen bei Betriebsunterbrüchen für mindestens drei Monate zu gewährleisten (Art. 32 Abs. 2 Bst. h VVEA).
Betreiber müssen zudem sicherstellen, dass für notwendige Betriebsmittel (z.B. Chemikalien für die Rauchgasreinigung) eine Reserve für mindestens zwei Monate besteht. Dies kann auch über zentrale Lager oder vertraglich zugesicherte Lieferungen erfolgen (Art. 32, al. 2, Bst. h).
Nach Artikel 32 Absatz 2 VVEA müssen mindestens 55 Prozent des Energiegehalts ausserhalb von Anlagen zur energetischen Verwertung von Abfällen genutzt werden. Diese Pflicht muss ab dem 1. Januar 2026 erfüllt werden und bedingt bei einigen Anlagen eine energetische Optimierung. Neu sollen Ausnahmeregelungen für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2035 ausser Betrieb genommen werden, auf Gesuch der Betreiberin bzw. des zuständigen Kantons durch den Bund ermöglicht werden (Art. 54 Abs. 2 VVEA).
Sortierreste, die aus der Behandlung von getrennt gesammelten Siedlungsabfällen stammen und nicht stofflich verwertet werden können, dürfen künftig auch als Brennstoff bei der Herstellung von Zement und Beton eingesetzt werden. Die Sortierrückstände dürfen weiterhin den KVA zugeführt werden (Art. 24 Abs. 1 VVEA).
Bei den Ausnahmen für die Bewilligungspflicht für Entsorgungsunternehmen in der Schweiz, wird der Begriff «Batterien» durch «Gerätebatterien» ersetzt (Art. 8 Abs. 2 Bst e VeVA). Die ChemRRV definiert dort Gerätebatterien als Batterien, die: a. gekapselt sind; b. in der Hand gehalten werden können; c. nicht ausschliesslich für gewerbliche oder industrielle Zwecke oder für den Antrieb von Elektrofahrzeugen jeder Art bestimmt sind; und d. nicht Fahrzeugbatterien sind (Art. 8, al. 2, Bst. E VeVA).
Gleisaushub wird neu als Rückbaumaterial eingestuft und in die Liste der mineralischen Abfälle aus dem Rückbau von Bauwerken aufgenommen (Art. 20 Abs. 1 VVEA). Gleisaushub darf nicht mehr auf Deponien Typ A abgelagert werden, sondern muss – sofern möglich – verwertet werden.
Die bisherige explizite Nennung im Gesetz entfällt, da die Anforderungen an das Material in Anhang 2 VVEA geregelt (Art. 20. Abs. 3 VVEA).
Anpassungen der Konzentrationswerte für Arsen, Trichlorethen, Ethylbenzol, 1,1-Dichlorethen, Dichlormethan und 7 polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe in Anhang 1 AltlV. Dieser Anhang bildet die toxikologische Basis zur Herleitung von Feststoffgrenzwerten zur Ablagerung von Abfällen auf Deponien des Typ B gemäss Anhang 5 Ziffer 2 VVEA.
Es ist künftig ein Verzeichnis der entsorgten (nicht mehr nur der angenommenen) Abfallmengen zu führen und jährlich zu melden. Die Meldung erfolgt künftig ausschliesslich mit LVA-Codes, nicht mehr mit VVEA-Codes (Art. 27 Abs. 1 Bst. e VeVA).
Die Beschreibung der Abfälle, die zur energetischen Verwertung in KVA importiert werden und deren Schlacke wieder exportiert wird, soll an die Praxis angepasst und erweitert werden (Art. 17 Bst. d Ziff. 2 und 2bis VeVA).
Das Verfahren für die stillschweigende Zustimmung bei der Durchfuhr von Abfällen durch die Schweiz wird verkürzt (Art. 29 Abs. 1 VeVa).
Es wird eine Rechtsgrundlage für die Bewilligung des Exports von sauberem Aushub- und Ausbruchmaterial durch die Kantone ins grenznahe Ausland geschaffen (Art. 15 Abs. 1bis VeVA).
Der Begriff «Siedlungsabfall» wird durch die konkrete Nennung von Abfallarten ersetzt. Damit werden die Exportrestriktionen präzisiert und aktualisiert. Die Änderung berücksichtigt die in den letzten Jahren etablierte Auslegung des Begriffs «Siedlungsabfälle», die Weiterentwicklung bei den Separatsammlungen und die neu erschienenen Anlagen für die Sortierung von gemischten Abfällen (Art. 17 Bst. c Ziff. 1 und 4 VeVA).
Für separat gesammelte biogene Abfälle aus Haushalten und pflanzliche Abfälle aus dem Unterhalt von Gärten und Pärken durch Unternehmen gilt neu, dass sie gleich behandelt werden und bei ausreichender Behandlungskapazität in der Schweiz nicht mehr exportiert werden dürfen.