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VBSA Stellungnahme zum Umweltverordnungspaket Frühling 2026 (VP 19)

Aktuelles
Letztes Update: 22. Oktober 2025
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Medienmitteilung des Bundesrates zur Vernehmlassung
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Der Bundesrat hat am 25. Juni 2025 die Vernehmlassung zu mehreren Änderungen im Umweltrecht eröffnet. Betroffen sind insbesondere die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) sowie die Verordnung über Getränkeverpackungen (VerpV).

Der VBSA stimmt den Verordnungstexten grossmehrheitlich zu, schlägt jedoch bei zentralen Punkten Änderungen vor (Zustimmung mit Anpassung):

Änderung VVEA betreffend Definition von Siedlungsabfall - Zustimmung der Variante 1 mit Anpassung und Ablehnung der Variante 2

Der Bund schlägt zwei Varianten der Definition von Siedlungsabfall vor. Erstens, die Schlacke vollumfänglich als Siedlungsabfall zu bezeichnen und zweitens, eine prozentuale Bestimmung zwischen Siedlungs- und Industrieabfall.

Der VBSA stimmt der Variante 1 mit Änderung zu. Mit der Erweiterung des Begriffs "Siedlungsabfall” auf sämtliche KVA Rückstände schlägt der Bundesrat vor, den rechtlichen Status von Hunderttausenden Tonnen Abfall zu ändern. Der VBSA ist der Ansicht, dass dieser Vorschlag und seine Auswirkungen auf die Schweizer Abfallwirtschaft einer gründlichen Analyse und Regulierungsfolgenabschätzung bedürfen. Der VBSA stimmt deshalb der Variante 1 nur mit der oben formulierten Einschränkung zu. Der Verband lehnt die Varianten 2 ab.

Änderung VVEA betreffend Pflicht zur thermischen Behandlung - Zustimmung mit Anpassung

Wer Abfälle zur thermischen Behandlung abgibt, erteilt dem Betreiber der entsprechenden Anlage den Auftrag, diese Abfälle thermisch zu behandeln. Nach erfolgter Abgabe ist der Betreiber vertraglich verpflichtet, diesen Auftrag auszuführen. Er darf insbesondere nicht nachträglich prüfen, ob die ihm zur thermischen Behandlung übergebenen Abfälle wiederverwendet oder stofflich bzw. zumindest stofflich-energetisch verwertet werden könnten. Eine solche nachträgliche Prüfung wäre vertragswidrig und ohnehin in der Praxis nicht durchführbar. Mit einem vorgeschlagenen Absatz 2 soll klargestellt werden, dass die Beweislast beim Abgeber der Abfälle liegt und nicht beim Betreiber der Anlage.

Änderung VVEA betreffend Anforderungen an Abfälle für die Herstellung von Zement und Beton - Zustimmung mit Anpassung

Wie im Erläuterungsbericht erwähnt, stellt sich die Frage, ab welchem Anteil der stofflichen Verwertung von einer stofflich-energetischen Verwertung gesprochen werden kann. Aus unserer Sicht sind die vorgeschlagenen 20 Prozent beim Aschenanteil zu niedrig, um von einer stofflichen Komponente bei der Verwertung sprechen zu können. So liegt der Ascheanteil bei Siedlungsabfall beispielsweise oft höher als 20 %. Zudem weisen wir darauf hin, dass es derzeit keine Standardmethode zur Bestimmung des Ascheanteils gibt. Der VBSA schlägt deshalb eine Erhöhung von 20 auf 40 % vor.

Änderung Verpackungsverordnung - Anforderungen an die Entsorgung von Geträngekartons und Einwegverpackungen aus Kunststoff - Zustimmung mit Anpassung

Der VBSA begrüsst die neue Verpackungsverordnung ausdrücklich und hofft, dass die angestrebt Steigerung der stofflichen Verwertung von Einwegverpackungen aus Kunststoff und Getränkekarton auch eintreffen wird.

Das Parlament hat am 15. März 2024 eine Änderung des Umweltschutzgesetzes beschlossen. Diese Änderung wurde im Bundesblatt publiziert ( BBI 2024 682) und sieht eine umfassende Ergänzung des Artikels 31b vor, unter Anderem mit einem neuen Absatz 5.» Die Abfälle nach Absatz 4 müssen wiederverwendet oder stofflich verwertet werden. Die stoffliche Verwertung hat so weit zu erfolgen, wie es technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Die energetische Verwertung der nicht stofflich verwertbaren Anteile hat im Inland zu erfolgen.»

Der letzte Satz des oben zitierten neuen Absatzes 5 präzisiert, dass die energetische Verwertung der Behandlungsreste in der Schweiz erfolgen muss. Da die separat gesammelten Einwegverpackungen aus Kunststoff und Getränkekarton ins benachbarte Ausland sortiert werden, ist den Art. 31b Absatz 5 USG von entscheidender praktischer Bedeutung. Sowohl die Schweizer Zementindustrie als auch die Schweizer KVA sind bereit und in der Lage, die hochkalorischen Behandlungsreste aus der Sortierung von Schweizer Kunststoffabfällen im Inland zu verwerten. Angesichts der angespannten Energiemärkte sollte die Schweiz nicht leichtfertig auf mehrere zehntausend Tonnen ihrer eigenen energiereichen Abfälle verzichten. Aus unserer Sicht muss diese vom Parlament beschlossene Änderung des Umweltschutzgesetzes in der neuen Verpackungsverordnung berücksichtigt werden. Das VBSA schlägt deshalb einen zusätzlichen Buchstaben f in Art. 5 vor, um sicherzustellen, dass die stofflichen-energetische oder rein energetische Verwertung der Behandlungsreste in der Schweiz erfolgt. Konsequenterweise muss auch der zweite Absatz des Artikel 5 angepasst werden.

Themen
KVA
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Plastik
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