Dies ist der Fall wenn:
die gemeindeeigene KVA als AG betrieben wird,
die KVA neben der gesetzlich vorgeschriebenen Abfallentsorgung auch marktförmige Tätigkeiten wie Fernwärme-, Strom-, Biogas- und Kompostverkauf hat und
diese Aktivitäten um die Hälfte des Umsatzes ausmachen.
Das Gericht hat ebenfalls befunden, dass die im USG verlangten Rückstellungen als Investitionsreserven nicht steuerlich abzugsfähig sind.